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Bekanntmachung Bürgermeisterwahl 2024

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl sowie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Bad Soden-Salmünster am 04.02.2024

Der Gemeindewahlleiter der Stadt Bad Soden-Salmünster Wahlkreis Bad Soden-Salmünster

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl sowie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Bad Soden-Salmünster am 04.02.2024

1. In der Stadt Bad Soden-Salmünster mit 14.114 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl ab 01.08.2024 neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B2 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31.07.2024. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

  • Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915). 
  • Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (GVBl. S. 871). 
  • Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26.03.2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.05.2020 (GVBl. S. 367).

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.

Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden: Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster, Rathausstraße 1, 63628 Bad Soden-Salmünster

2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am 04.02.2024, eine eventuelle Stichwahl am 18.02.2024, statt.

3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Bad Soden-Salmünster aufgefordert.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 32 Abs. 2 und § 31 Hessische Gemeindeordnung (HGO) entsprechend.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur eine sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss dies bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beim Wahlleiter verlangen und das durch eine entsprechende Bestätigung der Meldebehörde nachweisen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft (Stadtverordnetenversammlung) der Stadt Bad Soden-Salmünster oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Stadt von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für den Wahlvorschlag des amtierenden Bürgermeisters, der während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Stadt ausgeübt hat.

Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 33 Mitglieder.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, den 27.11.2023 bis 18:00 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter der Stadt Bad Soden-Salmünster, Rathausstraße 1, 63628 Bad Soden-Salmünster (Servicecenter) einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Bei dem Wahlleiter sind auch die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke zu erhalten. Vordrucke hierzu finden Sie auch unter www.wahlen.hessen.de

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: 

  • eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so vor dem 27.11.2023 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Bad Soden-Salmünster, den 30. Juni 2023

Der Gemeindewahlleiter der Stadt Bad Soden-Salmünster Christian Buhl (Wahlleiter)