Zum Amt des Schöffen kann grundsätzlich jeder Deutsche berufen werden. Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ist aber zu berücksichtigen, dass keine Personen aufgenommen werden, die zum Schöffenamt nicht berufen werden dürfen. Nicht berufen werden sollen Personen unter 25 und über 70 Jahren, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind und solche, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten.
Die Vorschlagslisten für Jugendschöffen werden von den Jugendhilfeausschüssen aufgestellt. Die zur Wahl als Jugendschöffen vorgeschlagenen Personen müssen die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Sie sollen darüber hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Die im Stadtparlament vertretenen Fraktionen wurden seitens der Verwaltung gebeten, entsprechende Personen vorzuschlagen.
Personen, die sich für das Amt der/des Jugendschöffin/en interessieren, werden gebeten,
bis spätestens 31. März 2023
den Bewerbungsvordruck https://t1p.de/6n023 auszufüllen und an den
Magistrat
der Kurstadt Bad Soden-Salmünster
Haupt- und Personalamt
Rathausstraße 1
63628 Bad Soden-Salmünster
(hauptamt@badsoden-salmuenster.de)
zu richten.
Bad Soden-Salmünster, den 08. März 2023
Der Magistrat
der Stadt Bad Soden-Salmünster
Dominik Brasch
Bürgermeister