27.01.2023
Verwendungsnachweis Flurerneuerung Obersinn, Marktobersinn, Landkreis Main-Spessart
21.12.2022
16.12.2022
14.12.2022
13.12.2022
V. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Soden-Salmünster vom 10.04.2013
13.12.2022
22.11.2022
11.11.2022
Gemäß § 94 ff. HGO in Verbindung mit § 97 Abs. 2 HGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), liegen die Entwürfe in der Zeit vom
17. bis 28. November 2022
auf Zimmer 208 des Rathauses Salmünster während der Dienststunden öffentlich aus.
Bad Soden-Salmünster, 08.11.2022
Der Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster
Brasch, Bürgermeister
09.11.2022
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Bad Soden-Salmünster (gültig ab 01.01.2023)
27.10.2022
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
gemäß § 8a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) lade ich hiermit zur
diesjährigen
Bürgerversammlung
(Bürger FORUM)
für Mittwoch, den 23. November 2022, um 18:30 Uhr,
in das Spessart FORUM Kultur,
Frowin-von-Hutten-Straße 5, Stadtteil Bad Soden,
ein.
Tagesordnung:
Punkt 1:
Begrüßung durch den Stadtverordnetenvorsteher
Punkt 2:
Kurzreferat des Bürgermeisters
Punkt 3:
Bürger FORUM
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Faulstich
Stadtverordnetenvorsteher
27.06.2022
Auf Grund des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), in Verbindung mit § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird nach Beteiligung der der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 74 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes verordnet
§ 1 Lage und Abgrenzung
(1) Der Alsberger Hang im Bereich des Klingbachtales wird in der Abgrenzung, die sich aus der in Abs. 3 genannten Abgrenzungskarte ergibt, zum Naturschutzgebiet „Alsberger Hang“ erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet besteht aus Flächen der Flur 2 im Gutsbezirk Spessart und erstreckt sich nordöstlich entlang der L3178 im Hang des Klingbachtals zwischen Bad Soden-Salmünster und Mernes südlich von Alsberg. Es ist Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206, S. 7) 5722-304 „Spessart bei Alsberg“ sowie des EU-Vogelschutzgebietes nach der RIichtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) (ABl. EU L 20 S. 7) 5722-401 „Spessart bei Bad Orb“. Es handelt sich bei der Fläche darüber hinaus um das Naturwaldreservat Alsberg, das im Zuge der Naturwaldforschung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt bereits seit 1997 unter Protzessschutz steht und dessen Entwicklung seither wissenschaftlich begleitet wird. Es hat eine Größe von ca. 117,9 ha. Die örtliche Lage des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000.
(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlichten Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 auf der das Naturschutzgebiet grau hinterlegt ist.
(4) Das Naturschutzgebiet ist an den Außengrenzen durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Unterschutzstellung ist es, einen landschaftsprägenden Spessarthang mit großen zusammenhängenden Laubaltholzbeständen als Lebensraum für eine Vielzahl seltener und bestandgefährdeter Tier- und Pflanzenarten insbesondere Vogelarten zu schützen und zu erhalten. Der besondere Schutz gilt hier, den bodensauren Hainsimsen-Buchenwäldern, sowie den mittelalten und alten von der Traubeneiche geprägten strukturreichen Laubmischwäldern. Diese alten Laubmischwälder sollen sich durch einen langfristigen Nutzungsverzicht und eine unbeeinflusste natürliche Dynamik mit ihren Zusammenbruchs- und Pionierphasen hin zu besonders naturnahen struktur- und totholzreichen Wäldern entwickeln. Sie sollen damit ein breit gefächertes Habitatangebot für die besonders anspruchsvollen relevanten FFH-Anhang II Arten sowie für die vogelschutzgebietsrelevanten Vogelarten bieten. Ziel in diesem als Naturwaldreservat bereits seit 1997 aus der Bewirtschaftung genommenen Wald ist ebenfalls die Fortführung der botanischen und faunistischen Untersuchungen im Rahmen der Umsetzung des hessischen Naturwaldreservateprogramms.
§ 3 Verbote
Alle Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutz-, Fauna-Flora-Habitat- und EU-Vogelschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, darunter fallen auch solche Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, die sich negativ auf das Naturschutzgebiet auswirken, sind verboten. Handlungen im Sinne von Satz 1 sind:
1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), herzustellen, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn die Maßnahme keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedarf oder wenn eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wird;
2. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder sonst die Bodengestalt zu verändern oder sonstige auf die Gewinnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeiten oder Handlungen durchzuführen;
3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
4. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserflächen, Tümpel oder Ouellbereiche einschließlich deren Ufer oder den Zu- oder Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand über das natürliche Ganglinienprofil hinaus zu verändern oder Sümpfe oder sonstige Feuchtgebiete zu entwässern oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen;
5. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher, Flechten oder Pilze, einschließlich ihrer Samen und Früchte, zu beschädigen oder zu entfernen sowie die forstliche Nutzung auszuüben;
6. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, ihre Laute nachzuahmen, sie an ihren Brut- oder Wohnstätten zu fotografieren, zu filmen oder dort ihre Laute auf Tonträger aufzunehmen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;
7. Pflanzen, Flechten oder Pilze einzubringen oder Tiere auszusetzen;
8. das Naturschutzgebiet außerhalb des in der Abgrenzungskarte gestrichelt dargestellten befestigten Weges zu betreten, mit einer Kutsche, mit dem Fahrrad, einem Pedelec, einem E-Bike oder mit motorisierten Rollstühlen zu befahren oder dort zu reiten;
9. Geocaching zu betreiben;
10. Nicht in der Abgrenzungskarte dargestellte Wege zu unterhalten oder neue Wege jeglicher Art anzulegen;
11. Die Durchführung von Projekten oder Plänen außerhalb des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter in dem Naturschutzgebiet führen können;
12. im Naturschutzgebiet zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, zu klettern oder Drachen steigen oder Modellflugzeuge aller Art einschließlich unbemannter Luftfahrzeugsysteme (Drohnen), Multicopter oder Heißluftballons starten, fliegen oder landen zu lassen;
13. Wildfütterungen, Kirrungen, Luderplätze oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;
14. mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
15. Hunde unangeleint oder an der mehr als 8 m langen Leine laufen zu lassen;
16. zu düngen, Pflanzenbehandlungs- oder Holzschutzmittel anzuwenden oder auszubringen;
17. Dünger, Silagen oder andere biologische Wirtschaftsgüter oder Abfallprodukte im Gebiet zu lagern;
18. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben.
§ 4 Ausnahmeregelungen
Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1. die Ausübung der Jagd durch den Eigentümer mit den in § 3 Nr. 13 aufgeführten Einschränkungen einschließlich des Einsatzes von Jagdhunden, jedoch ohne Jagdhunde auszubilden oder zu prüfen;
2. die Unterhaltung und Instandsetzung sowie die Errichtung von jagdlichen Ansitzeinrichtungen in der Zeit vom 01. September bis zum 28. Februar sowie notwendige Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr beim Auftreten von Wildseuchen;
3. Maßnahmen und Handlungen der zuständigen Naturschutzbehörde oder deren Beauftragten zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Gestaltung des Naturschutzgebietes;
4. Maßnahmen zum Zurückdrängen invasiver Arten, jedoch unter der in § 3 Nr. 16 genannten Einschränkung;
5. Maßnahmen zur Verkehrssicherung durch den Eigentümer unter Belassung des Holzes als Totholz im Naturschutzgebiet entlang der L 3178 im Südwesten und der K 888 im Norden, sowie des unmittelbar an das Naturschutzgebiet angrenzenden Weges und des in der Karte gestrichelt dargestellten, weiterhin als Forststraße genutzten, Weges;
6. die regelmäßigen Überwachungs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Ver- und Entsorgungsanlagen in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. sowie Instandsetzungsmaßnahmen im akuten Störfall ohne zeitliche Beschränkung mit sofortiger Information der Oberen Naturschutzbehörde;
7. das Befahren des in der Abgrenzungskarte gestrichelt dargestellten Weges mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern Pedelecs, E-Bikes, Kutschen und Rollstühlen aller Art;
8. das Betreten des Naturschutzgebietes durch den Eigentümer oder andere Berechtigte zur notwendigen Überwachung und Ausübung der nach dieser Verordnung zulässigen Maßnahmen und Handlungen;
9. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung des in der Abgrenzungskarte gestrichelt dargestellten Weges mit örtlich anstehendem Material, ersatzweise mit Basalt, in der Zeit vom 01. September bis zum 28. Februar;
10. Wissenschaftliche Untersuchungen, im Rahmen des Naturwaldreservate-Forschungsprojektes der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchs und Forschungsanstalt,
11. das Aufstellen von Hinweisschildern, deren inhaltliche Gestaltung sich auf die Themenbereiche Natur, Geschichte, Kultur, Geologie sowie Geographie beschränkt, im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde.
12. erforderliche Maßnahmen und Handlungen der Oberen Naturschutzbehörde oder deren Beauftragten zum Schutz und der Erhaltung der für die Meldung von Natura 2000-Gebieten maßgeblichen Arten und Lebensraumtypen.
13. Die Durchführung von Veranstaltungen im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde.
14. Die Kontrolle und Unterhaltung vorhandener Vogelnistkästen durch den Vogel- und Naturschutzverein Bad Soden-Salmünster 1973 e.V. ohne den Ersatz abgängiger Nistkästen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 4a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, sofern diese Handlung nicht in § 4 von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen oder durch Befreiung gemäß § 67 BNatSchG zugelassen wurde.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 28 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Darmstadt, den Regierungspräsidium Darmstadt
Regierungspräsidentin
Übersichtskarte als Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alsberger Hang"
Ansprechpartner Obere Naturschutzbehörde
17.06.2022
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und Verbraucherschutz Darmstadt
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Auf Grund des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), in Verbindung mit § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), beabsichtige ich die Ausweisung des Naturschutzgebietes „Alsberger Hang“.
Das Naturschutzgebiet umfasst Flächen der Flur 2 im Gutsbezirk Spessart im Main-Kinzig-Kreis.
Bei den Flächen handelt es sich um das, im Besitz des Landes Hessen befindliche, Naturwaldreservat Alsberg, das im Zuge der Naturwaldforschung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt bereits seit 1997 unter Protzessschutz steht und dessen Entwicklung seither wissenschaftlich begleitet wird.
Der Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörigen Abgrenzungs- und Übersichtskarte kann in der Zeit vom 27. Juni 2022 bis einschließlich 10. August 2022 während der Dienststunden bei folgender Offenlegungsstelle eingesehen werden:
Stadtverwaltung Bad Soden-Salmünster, Liegenschaftsamt, Rathausstraße 1, 1. OG, Zimmer 112, in 63628 Bad Soden-Salmünster
Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf können bis einschließlich 26. August 2022 schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt vorgebracht werden. Stellungnahmen sollten eine Begründung enthalten. Sofern sich die Bedenken auf eine konkrete Fläche beziehen, ist es hilfreich eine Karte beizufügen, aus der die Lage der Fläche ersichtlich ist.
Die niedergelegten Unterlagen finden Sie informell auch im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt www.rp-darmstadt.hessen.de unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen.
Darmstadt, 15. Juni 2022 Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und Verbraucherschutz
Az. V 53.2-88 n 58/1-2022
09.06.2022
Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Flächennutzungsplan-Änderung im Bereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Kur, Gesundheit und Tourismus“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Sondergebiet Kur, Gesundheit und Tourismus“
02.06.2022
19.05.2022
19.05.2022
Amtliche Bekanntmachung Haushalt 2022-2023 Stadt, Stadtwerke, Kur
06.04.2022
02.03.2022
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Bad Soden-Salmünster (gültig ab 01.04.2022)
16.02.2022
Gemäß § 5 Abs. 1 des Hess. Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434) in Verbindung mit § 5 der Verwaltungsvorschrift zum Hess. Schiedsamtsgesetz (VVHSchAG) vom 11.12.2006 (JMBl. 2007 S. 5) wird die Wahl der nachstehend aufgeführten Personen bestätigt:
Schiedsamtsbezirk stellvertr. Schiedsfrau
Bad Soden-Salmünster I Heike Pfudel-Schwarz
geb. am 19.04.1965
Gelnhäuser Straße 16
63628 Bad Soden-Salmünster
Gelnhausen, den 06.01.2022
Im Auftrag
(Lang)
16.02.2022
16.02.2022
16.02.2022
07.02.2022
Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Soden-Salmünster
03.02.2022
Herr Sebastian Eichenauer, Huttengasse 11, 63628 Bad Soden-Salmünster ist mit Ablauf des 17.01.2022 als Vertreter der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster ausgeschieden.
Aufgrund des § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) wird hiermit festgestellt, dass Herr Tobias Müller, Brauhausgasse 5, 63628 Bad Soden-Salmünster als Ersatzperson der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in die Stadtverordnetenversammlung einrückt.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises der Stadt Bad Soden-Salmünster binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG).
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Stadt Bad Soden-Salmünster
Rathausstraße 1, 63628 Bad Soden-Salmünster
einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen.
Bad Soden-Salmünster, 27.01.2022
Dominik Brasch
Gemeindewahlleiter
22.12.2021
26.11.2021
17.11.2021
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
gemäß § 8a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) lade ich hiermit zur
diesjährigen
Bürgerversammlung
für Dienstag, den 30. November 2021 um 18:30 Uhr
in das Spessart FORUM Kultur,
Frowin-von-Hutten-Straße 5, Stadtteil Bad Soden,
ein.
Tagesordnung:
Punkt 1:
Begrüßung durch den Stadtverordnetenvorsteher
Punkt 2:
Kurzreferat des Bürgermeisters
Punkt 3:
Kurzreferat der Kurdirektion
Punkt 4:
Fragen der Bürgerschaft
Corona-Hinweis:
Auf Grund der pandemischen Entwicklung kann die Bürgerversammlung nicht wie ursprünglich geplant, in Form eines Bürger FORUMs wie im Jahr 2019, stattfinden.
Bitte beachten Sie, dass während Ihres Aufenthalts eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Coronavirus-Schutzverordnung getragen werden muss. Diese Pflicht zum Tragen von Masken besteht ausdrücklich auch an den Sitzplätzen sowie am Rednerpult.
Personen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 (insbesondere Fieber, trockenen Husten, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns) aufweisen, werden aufgefordert der Veranstaltung fern zu bleiben. Bitte denken Sie auch an die Einhaltung der bestehenden Hygienestandards und Abstandsregeln.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Faulstich
Stadtverordnetenvorsteher
20.10.2021
07.10.2021
18.08.2021
16.07.2021
Die Stadt Bad Soden-Salmünster beantragt, gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1408) eine auf 30 Jahre befristete Bewilligung, um aus dem Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen Romsthal III in der Gemarkung Romsthal, Flur .8, Flurstück 47/29 Grundwasser zur Verwendung als Trink- und Brauchwasser in der Stadt Bad Soden-Salmünster zutage zu fördern und zu entnehmen. Die Höchstentnahmemengen sollen auf
17 l/s
1.450 m³/d und
530.000 m³/a
festgesetzt werden.
Der Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom
20.07.2021 bis einschließlich 19.08.2021
bei der Stadt Bad Soden-Salmünster, Rathausstraße 1, 63628 Bad Soden-Salmünster, Zimmer-Nr. 301, täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus.
Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, hier: 02.09.2021, Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Hessisches Wassergesetz - HWG - in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG).
Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Aktenzeichens beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main sowie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bad Soden-Salmünster, Rathausstraße 1, 63628 Bad Soden-Salmünster, Zimmer-Nr. 301 unter Angabe des Aktenzeichens erhoben werden (§ 9 HWG i. V. m. § 73 Abs. 4 HVwVfG).
Falls erforderlich wird die mündliche Erörterung von Einwendungen später anberaumt werden. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Die Erörterung findet auch beim Ausbleiben von Beteiligten statt.
Dieser Bekanntmachungstext sowie die Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums (www.rp-darmstadt.hessen.de) veröffentlicht.
Ort, Datum Frankfurt am Main, 8. Juli 2021 | REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT, Abteilung Umwelt Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt/M….. |
Aktenzeichen |
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IV/F 41.1-79 e 04.35/3-2019/8
22.06.2021
Wie nahezu alle Städte in Deutschland, erhebt auch die Stadt Bad Soden-Salmünster eine jährliche Hundesteuer. Gemäß Satzung ist das Halten von Hunden bei der Verwaltung anzumelden. Die jährliche Hundesteuer beträgt derzeit 48,00 Euro/Jahr für einen Hund. Entsprechend mehr müssen die Hundehalter für zwei oder mehrere Hunde begleichen.
Leider musste in zurückliegender Zeit festgestellt werden, dass nicht alle Hundehalter der Pflicht zur Anmeldung ihrer Hunde nachgekommen sind. Aus diesen Gründen hat die Stadt entschieden, eine Hundebestandsaufnahme im Juni und Juli dieses Jahres durchzuführen. Dazu werden alle Haushalte in Bad Soden-Salmünster in den nächsten Wochen durch Mitarbeiter einer beauftragten Firma aufgesucht. Diese sind wochentags in der Zeit von 9 bis 19 Uhr und samstags bis 17 Uhr unterwegs.
Die Firma wird durch Befragung den vorhandenen Hundebestand feststellen. Dazu trägt jeder Mitarbeiter sichtbar eine von der Stadt ausgestellte Legitimation. Zur Durchführung dieses Auftrages werden die Wohnungen nicht betreten und keine Steuern oder Gebühren vor Ort erhoben. Die Hygieneschutzverordnungen aufgrund der Covid-19-Pandemie werden selbstverständlich eingehalten.
Der Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster
25.05.2021
Nachrücker Sebastian Eichenauer
25.05.2021
Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den
aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren
öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5a
BekanntmachungsVO der Stadt Bad Soden-Salmünster unter www.badsoden-salmuenster.de öffentlich bekannt
gemacht. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im
Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der wöchentlich
erscheinenden Zeitschrift „Bad Soden-Salmünster aktuell“.
Hier können Sie Termine in unserem Servicecenter online vereinbaren.
Tourist-Information in der
Spessart Therme ist
Ticket-Vorverkaufstelle
Für kleines Geld 2 Tage kreuz und quer durch das RMV-Gebiet! Erhältlich an der Tourist Information (Spessart Therme)
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Ab 05.03.23 wieder geöffnet.