Alsdann hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster den Bebauungsplan „Leben am Schloss“, 1. Änderung, im Stadtteil Bad Soden nach § 10 (1) BauGB sowie die Festsetzungen nach § 9 (4) BauGB i.V.m. § 91 der Hess. Bauordnung (HBO) (bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften) als Satzung beschlossen und die Begründung dazu.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst den gesamten Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Leben am Schloss“, in Kraft getreten am 19.04.2022. Die „neue“ Grundstücksparzellierung wurde berücksichtigt.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird die Umsetzbarkeit des dem Bebauungsplan grundsätzlich zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes gewährleistet und eine rechtseindeutige Grundlage für die Genehmigung/ Zulassung von einzelnen Bauvorhaben bereitgestellt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Soden-Salmünster gemäß § 8 (2) BauGB entwickelt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Leben am Schloss“, 1. Änderung, (Satzung) im Stadtteil Bad Soden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Gemäß § 10 (3) BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan „Leben am Schloss“, 1. Änderung, ab dem Tag der Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Bad Soden-Salmünster, Rathausstraße 1, Fachbereich 4 (Bauamt) in 63628 Bad Soden-Salmünster während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Begründung kann gemäß § 10a (2) BauGB ergänzend auch im Internet auf der Homepage der Stadt Bad Soden-Salmünster (www.badsoden-salmuenster.de/Rathaus&Verwaltung/Aktuelles) und unter www.bauleitplanung.hessen.deeingesehen und abgerufen werden.
Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften des § 214 Abs. 2 BauGB sowie Mängel in der Abwägung sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Bad Soden-Salmünster geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Hinweise nach § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt diese Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Bad Soden-Salmünster, 25.06.2025
Der Magistrat
der Stadt Bad Soden-Salmünster
Dominik Brasch
Bürgermeister