Herzlich willkommen im Dienstleistungsportal der Stadt Bad Soden-Salmünster!
Sie haben ein Anliegen und suchen den richtigen Ansprechpartner?
Deponien sind Abfallentsorgungsanlagen, in denen Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden.
Seit dem 1. Juni 2005 dürfen Abfälle in Deponien grundsätzlich nur abgelagert werden, wenn die für die jeweilige Deponieklasse festgelegten Zuordnungskriterien eingehalten werden. Für Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen bedeutet dies, dass sie vor der Ablagerung entweder thermisch oder mechanisch-biologisch behandelt werden müssen.
Zuständig für die Zulassung und Überwachung von Deponien sind in Hessen die Abteilungen Umwelt der Regierungspräsidien. Je nach Ortslage der Deponie finden sie die zuständigen Ansprechpartner hier.
Die rechtlichen Anforderungen an Deponien, die bislang auf mehrere Verordnungen und Verwaltungsvorschriften verteilt waren, wurden mit der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften zum Deponierecht vom 29. April 2009 zusammengeführt bzw. aufgehoben. Die Neufassung der Deponieverordnung ist am 16. Juli 2009 in Kraft getreten.
Informationen zu Arbeitshilfen zum Thema Deponietechnik finden Sie hier. Allgemeine Informationen können Sie hier abrufen.
Der Einheitliche Ansprechpartner (EAH) ist zentraler Vermittler zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem (ausländischen) Dienstleister.
Sie können alle für die Aufnahme und die Ausübung Ihrer Dienstleistung nötigen Verfahren und Formalitäten über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Voraussetzung dafür ist, dass diese Dienstleistung unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 (EG Dienstleistungsrichtlinie) fällt.
Der Einheitliche Ansprechpartner nimmt Ihre Antragsunterlagen entgegen und leitet diese an die für Ihre beabsichtigte Dienstleistungstätigkeit zuständigen Behörden weiter. Der Einheitliche Ansprechpartner übernimmt für Sie die weitere Koordination Ihres Vorhabens. Der EAH erhält die von den zuständigen Behörden ausgestellten Bescheide und leitet diese an Sie weiter.
Sie können diese Leistung in Anspruch nehmen, wenn Sie in Deutschland eine Dienstleistung selbständig wirtschaftlich erbringen wollen.
In Hessen ist den Regierungspräsidien Kassel, Gießen, und Darmstadt die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners www.eah.hessen.de übertragen worden. Wenden Sie sich an das jeweilige Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der Ihre Niederlassung befindet/befinden soll.
Sie können über die Dienstleistungsplattform (des Landes Hessen) Ihren Antrag einreichen.
Sie können sich auch persönlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail an den Einheitlichen Ansprechpartner wenden.
Für die Tätigkeit des EAH werden 10 € Gebühren erhoben.
Die Behörden sollen innerhalb von 3 Monaten über Ihren Antrag entscheiden, sofern Sie alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben.
Verfahrensablauf:
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Antrag. Hierzu ist das Formular ausgefüllt und unterschrieben persönlich einzureichen. Danach erfolgt die Überprüfung des Antragstellers und der Räumlichkeiten.
Gaststättenerlaubnisbehörden sind in Hessen die Kommunen.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in der jeweils gültigen Fassung.
Gaststättengesetz (GastG)
§ 2 Gaststättengesetz (GastG) (Erlaubnis)
§ 9 Gaststättengesetz (GastG) (Stellvertretungserlaubnis)
Betrieb einer Gaststätte mit Gestattung:
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb einer Gaststätte unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (Gestattung).
siehe Gewerbeanmeldung
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen u. a.:
Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind:
Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, und das Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien informiert.
Gewerbeummeldung: Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Gewerbeabmeldung: Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls bei der Gemeinde angezeigt werden.
Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Hessen die Gemeinden.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Nachfolgend aufgeführt finden Sie die in Regel notwendigen Dokumente. Bitte beachten Sie, nur bei entsprechender Gesellschaftsform Ihrer Firma ist ein Handels- oder Vereinsregisterausdruck sowie eine Kopie des Gesellschaftsvertrag erforderlich und damit auch nur bei ausländischen Firmen die Übersetzung des Handelsregisterauszug.
Nur bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist der Nachweis der Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.
Die Gewerbeanzeige ist gebührenfrei.
Sollten Sie jedoch eine Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeanzeige durch die zuständige Behörde wünschen wird hierfür nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in der jeweils gültigen Fassung eine Gebühr in Höhe von 22,-- € erhoben.
Die Empfangsbescheinigung ist gesondert, formlos zu beantragen.
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Sie suchen ein Gewerbegrundstück?
Sie haben Fragen zu Flächenzuschnitt, Infrastruktur, Verkehrsanbindung und Unternehmensnachbarschaft?
Dann wenden Sie sich an die HA Hessen Agentur GmbH, die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landes Hessen.
In Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung erhalten Sie auch weitere Informationen auf dem Gewerbeflächeninformationssystem.
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Die Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder haben ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter entwickelt. Für die Gewerbesteuererklärung steht die kostenlose Software ElsterFormular zur Verfügung, die Sie hier finden.
Weitere Informationen zu ELSTER erhalten Sie hier.
Die Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht trifft das für das Unternehmen zuständige Finanzamt. Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie hier ermitteln.
Die zur Erstellung der Gewerbesteuererklärung notwendigen Formulare erhalten Sie in allen hessischen Finanzämtern oder hier.
Weitere Informationen zur Gewerbesteuer finden Sie hier.
siehe Gewerbeanmeldung
Auf Antrag erhält jede - natürliche oder juristische - Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.
Die Auskunft kann von einer natürlichen Person beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zuständig sind hier die Stadtverwaltungen (Gemeindevorstände) der Wohnsitzgemeinden. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen.
Die Gewerbezentralregisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Hier richtet sich die behördliche Zuständigkeit für die Entgegennahme des Antrags nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister). Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.
Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:
An die Gemeinde (Meldebehörde) Ihres Wohnortes.
Die Erstellung durch das Bundeszentralregister dauert ca. 2-3 Wochen.
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Finanzmakler, Anlagenberater, Bauträger und Baubetreuer haben der zuständigen Behörde unverzüglich die jeweils
anzuzeigen.
Wenden Sie sich an die kreisfreie Stadt/Landkreis.
In der (formlosen) Anzeige sind
der betreffenden Person anzugeben.
Die Gebühr für die aufgrund der Anzeige durchgeführte Zuverlässigkeitsprüfung beträgt zwischen 25,00 und 55,00 € pro Person.
Wenn Sie die Verleihung von Geld gegen die Verpfändung von beweglichen Gegenständen gewerblich ausführen wollen, benötigen Sie eine Pfandleihererlaubnis. Ebenso benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie Pfandgeschäfte vermitteln, indem Sie die Ihnen übergebenen Sachen auf Ihren Namen bei einem Pfandleiher oder in einem öffentlichen Leihhaus verpfänden und die erhaltenen Darlehen an Ihre Auftraggeber abführen wollen. Daneben müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.
Wenden Sie sich an die Stadt/Gemeinde (Ordnungsamt).
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Es werden Gebühren in der Höhe von 150 € bis 1400 € erhoben.
Keine.
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
Die Reisegewerbekarte kann auf Antrag erweitert werden.
Die Geltungsdauer der Reisegewerbekarte kann auf Antrag verlängert werden.
Wenden Sie sich an die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Die Ausstellung der Reisegewerbekarte ist gebührenpflichtig. Es können Gebühren von 30 € bis 650 € anfallen.