Herzlich willkommen im Dienstleistungsportal der Stadt Bad Soden-Salmünster!
Sie haben ein Anliegen und suchen den richtigen Ansprechpartner?
Haben Sie sich entschlossen, ein Kind zu adoptieren, führt der Weg zu einer Adoptionsvermittlungsstelle.
Grundsätzlich können neben verheirateten Paaren auch allein stehende Personen ein Kind adoptieren. Bei unverheirateten Paaren oder bei Paaren, die in einer Lebenspartnerschaft leben, kann jeweils nur ein Partner das Kind adoptieren.
Da versucht wird, den betroffenen Kindern ein stabiles Lebensumfeld zu bieten, um die Gefahr eines erneuten Wechsels der Bezugspersonen so klein wie möglich zu halten, sind die Vermittlungschancen für Ehepaare in der Regel allerdings größer.
Grundsatz jeder Adoptionsvermittlung ist, dass keine Kinder für Eltern, sondern Eltern für Kinder gesucht werden. Bevor eine Entscheidung zur Berücksichtigung von Adoptionsbewerbern getroffen wird, ist daher einiges zu klären.
Eine Bewerbung um eine Adoption und die Feststellung der Eignung als Adoptionsbewerberin bzw. -bewerber bietet keine Garantie, dass auch wirklich eine Adoption erfolgen kann!
Haben Sie das Glück, dass Ihnen ein Kind vermittelt werden kann, übernehmen Sie bereits während des Zeitraums der Adoptionspflege alle Verpflichtungen bzw. Mühen und Lasten für oder durch das Kind. Die Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Jugendamtes betreut Sie während dieser Zeit und erstellt eine gutachterliche Äußerung für das Familiengericht, das letztlich über die Adoption entscheidet.
Hinweis:
Als Adoptionsbewerber erhalten Sie kein Pflegegeld, da Sie in die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern eintreten.
Nach einer angemessenen Pflegezeit können Sie einen Adoptionsantrag beim Familiengericht stellen. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden. Das Gericht prüft die erforderlichen Voraussetzungen für eine Adoption und kann die Adoption beschließen.
Mit der Adoption sind das Kind und Sie als Adoptiveltern für immer fest verbunden. Sie müssen sich bewusst sein, dass ein Kind nicht zurückgegeben werden kann, wenn Konflikte auftreten oder die Entwicklung des Kindes nicht entsprechend ihren Vorstellungen verläuft.
Alter von Adoptiveltern:
Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss ein Partner 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte nicht anders sein als der durchschnittliche Altersunterschied bei leiblichen Eltern und Kindern.
Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Jedoch gibt es eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, eine Adoption mit einem Altersabstand zwischen Kind und Eltern von mehr als 40 Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.
Adoptionsvermittlungsstellen gibt es bei den örtlichen Jugendämtern sowie einigen freien Trägern, die für diese Aufgabe eine besondere Erlaubnis erhalten haben.
Die zentralen Adoptionsstellen der Bundesländer (für Hessen ist dies die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland Pfalz und Hessen, Rheinallee 97 - 101, 55118 Mainz. Informationen und Ansprechpartner/innen finden Sie unter dieser Internetadresse: Gemeinsame zentrale Adoptionsstelle) unterstützen die Adoptionsvermittlungsstellen und werden selbst im Bereich der Auslandsadoptionen tätig.
Anderen Stellen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.
In der Regel wird die Vorlage der folgenden Unterlagen erforderlich sein:
Kinder, Jugendliche und Eltern können sich mit allgemeinen und konkreten Fragen zu Erziehung an Erziehungs- und Familienberatungsstellen wenden. Diese Beratungsstellen stehen auch im Falle von persönlichen oder familienbezogenen Problemen sowie bei Fragen und Konflikten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Eltern zu Verfügung.
Selbstverständlich können auch andere Sorgeberechtigte oder alleinstehende Elternteile die Beratungsangebote in Anspruch nehmen.
Kinder und Jugendliche können sich auch ohne Beisein der Eltern an eine Beratungsstelle wenden bzw. um Unterstützung nachsuchen.
Neben den Erziehungs- und Familienberatungsstellen bietet der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes Hilfe und Unterstützung an.
Zusätzlich zu den genannten Beratungsangeboten können Eltern, Kinder und Jugendliche auf ein virtuelles Beratungsangebot im Internet zugreifen.
Unterschiedliche Gegebenheiten können Anlass zur Inanspruchnahme einer Beratungsstelle sein: so können je nach Alter des Kindes oder Jugendlichen zum Beispiel Entwicklungsverzögerungen, Schlaf-, Ess- und Sprachstörungen oder Ängste auftreten.
Im Schulalter treten bisweilen Leistungs- und Verhaltensprobleme auf, die in der Pubertät an Intensität zunehmen können. Oftmals fühlen sich Eltern mit ihren Erziehungsaufgaben überfordert.
Manchmal bedürfen auch Beziehungsschwierigkeiten der Eltern der professionellen Hilfe, oder es treten Probleme bei Trennung und Scheidung auf. Erziehungs- und Familienberatungsstellen stellen für die notwendigen Konfliktlösungen eine wertvolle Unterstützung und Begleitung zur Verfügung.
Eltern und andere Sorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Erziehungsberatung.
Die erforderlichen Gespräche und Beratungen sind für alle Ratsuchenden kostenlos.
Weiterführende Informationen zu Erziehungs- und Familienberatungsstellen und den Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes in Ihrer Nähe finden Sie hier.
Zum Elternratgeber der Familienkarte Hessen - Elterntelefone und Onlineberatung:
Der Ratgeber der Familienkarte Hessen besteht aus zwei kostenlosen Bausteinen für ratsuchende Eltern, Kinder und Jugendliche. Die Ratsuchenden können sich mit Erziehungsfragen, aber auch mit Fragen aus ihrem Familienalltag an die bundesweite Telefonhotline Elterntelefon 0800 –1110 550 oder die Online-Beratung http://www.bke-beratung.de/ wenden.
Beglaubigte Abschriften aus dem als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch erteilt das Heiratsstandesamt.
Für einen günstigen Familienurlaub stehen in Hessen Familienferieneinrichtungen zur Verfügung. Hier gibt es neben Unterkunft und Verpflegung auch Angebote für die Spiel- und Freizeitgestaltung sowie Betreuungsmöglichkeiten.
Weitere Informationen finden Sie auch hier.
Für einen günstigen Familienurlaub stehen in Hessen Familienferieneinrichtungen zur Verfügung. Hier gibt es neben Unterkunft und Verpflegung auch Angebote für die Spiel- und Freizeitgestaltung sowie Betreuungsmöglichkeiten.
Weitere Informationen finden Sie auch hier.
Die Geburt von Mehrlingen stellt Familien vor besondere Herausforderungen: Die Versorgung und Beaufsichtigung von Säuglingen und Kleinkindern ist für die betroffenen Familien zumeist ohne Unterstützung kaum zu bewältigen. So können auch zusätzliche Mittel den Eltern in dieser besonderen Lebensphase helfen, den Alltag zu bewältigen und die Kinder zu fördern. So können sie kleine Anschaffungen tätigen oder in der Zeit nach der Geburt ggf. zur kurzfristigen Entlastung Helferinnen und Helfer engagieren.
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Hessen übernimmt im Falle einer Mehrlingsgeburt (ab Drillingsgeburten) die Ehrenpatenschaft für Kinder, deren Erziehungsberechtigte zum Zeitpunkt der Geburt und des Antrages ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben. Das Land Hessen gewährt im Rahmen der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel der Familie auf Grund der Patenschaft Zuwendungen in folgender Höhe:
Es handelt sich dabei um freiwillige staatliche Leistungen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen und weiterreichende Verpflichtungen aus der Ehrenpatenschaft bestehen nicht.
Die Personensorgeberechtigten werden von den Standesbeamten der Gemeinden über die Möglichkeit der Übernahme der Ehrenpatenschaft und die Fördermöglichkeiten sowie die notwendige Antragstellung informiert. Die örtlich zuständige Behörde leitet den Antrag der Hessischen Staatskanzlei (Bewilligungsbehörde) zu.
keine
Der Antrag ist innerhalb der ersten 12 Monate nach der Geburt bzw. nach der Einschulung zu stellen. Bei nach Ablauf der Jahresfrist gestellten Anträgen werden die Zuwendungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Erlass des Hessischen Ministerpräsidenten über Ehrenpatenschaften vom 5. November 2004
Ausführliche Informationen für Familien finden sie unter www.familien-mit-zukunft.de oder www.hessen-drillinge.de.
Jugendberatung kann sowohl als Aufgabe der Jugendarbeit als auch in einer Jugend-, Erziehungs- und Familienberatungsstelle wahrgenommen werden.
In der Jugendarbeit versteht sich die Jugendberatung heute stärker im Kontext mobiler stadtteilorientierter Jugend- und Freizeitarbeit.
In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:
Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Sonderregelungen gibt es für Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen (zum Beispiel Eingebürgerte).
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..
Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.
Informationen über zivilrechtliche Namenserklärungen erteilen die Standesämter; dort können die Erklärungen auch entgegengenommen werden.
Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind die Kreisausschüsse der Landkreise bzw. die Magistrate der kreisfreien Städte zuständig; in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern werden nur Vornamensänderungen vorgenommen.
Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt beträgt 20,00 Euro. Für eine öffentlich-rechtliche Namenänderung gibt es so genannte „Rahmengebühren“, die für die Änderung eines Vornamens zwischen 2,50 Euro und 255,00Euro liegen, für die eines Familiennamens zwischen 2,50 Euro und 1022,00 Euro.“