Betrieb von Rasenmähern im Freien

Betrieb von Rasenmähern im Freien

Aufgrund verschiedener Anfragen bezüglich des Gebrauchs von Rasenmähern im Stadtgebiet wird nachstehend die entsprechende Regelung der städtischen Gefahrenabwehrverordnung zur allgemeinen Beachtung nochmals veröffentlicht:

Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten im Freien

 (1)  Rasenmäher jeder Art dürfen in Wohngebieten, über den Regelungsbereich des § 7 der 32. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478, geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004, BGBl. I S. 2/19) hinausgehend an Werktagen in den Zeiten von 20 bis 7 Uhr und von 13 bis 15 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden.

(2)  Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für den Betrieb anderer lärmerzeugender Arbeitsgeräte durch Privatpersonen im Freien.

(3)  Lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen durch Privatpersonen und Gewerbetreibende in den Zeiten von 22 bis 5 Uhr und von 13 bis 15 Uhr nur benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.

(4)  Von den Verboten der Abs. 1 bis 3 ist der Gebrauch von lärmerzeugenden Geräten zur Durchführung von Arbeiten für die Pflege öffentlicher Flächen und Anlagen ausgenommen.

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