Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 39 bis 41 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster in der Sitzung am 14.12.2009 folgende I. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung beschlossen.
Artikel I
Der § 2 wird wie folgt geändert:
Die Begriffsbestimmung für Wasserversorgungsanlagen erhält folgenden neuen Wortlaut:
Wasserversorgungsanlagen Versorgungsleitungen inkl. des Abzweigs bis zur Grundstücksgrenze , Verbindungsleitungen, Pumpwerke, (Hoch-)Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs- und –aufbereitungsanlagen und Ähnliches.
Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt
Die Begriffsbestimmung für Anschlussleitungen erhält folgenden neuen Wortlaut:
Anschlussleitungen Leitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Grundstücksgrenze – bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung (in Fließrichtung gesehen) einschließlich der Verbindungsstücke zur Versorgungsleitung.
Artikel II
Der § 26 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen und durch folgenden neuen Absatz 3 ersetzt:
(3) Die Gebühr beträgt pro m³ 2,16 €. Dieser Betrag enthält die derzeit gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
a) Für den Stadtteil Mernes gilt aufgrund der Tatsache, dass dieser Stadtteil von der Stadt Frankfurt am Main mit Wasser versorgt wird und aufgrund vertraglicher Regelungen mit der Stadt Frankfurt am Main folgende Regelung:
Die laufende Wasserbenutzungsgebühr beträgt je m³ des der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers, gemessen durch die eingesetzten Wasserzähler, 1,35 €. Dieser Betrag enthält die derzeit gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
b) Für den Stadtteil Katholisch-Willenroth gilt aufgrund der Tatsache, dass in diesem Stadtteil die gesamte Verlegung der Wasserleitung durch Hand- und Spanndienste durchgeführt wurde, folgende Regelung:
Die laufende Wasserbenutzungsgebühr beträgt je m³ des der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen Wassers, gemessen durch die ein- gesetzten Wasserzähler, 2,00 €. Dieser Betrag enthält die derzeit gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
Artikel III
Der § 27 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Absatz 1 wird gestrichen und durch folgenden neuen Absatz 1 ersetzt:
§ 27 Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) des verwendeten Hauptwasserzählers berechnet. Befinden sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Hauptwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss des größten Hauptwasserzählers berechnet. Für Abzugszähler wird keine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt je angefangenem Kalendermonat bei einem Nenndurchfluss des Hauptwasserzählers
bis 2,5 m³/h 1,53 €
bis 6 m³/h 3,67 €
bis 10 m³/h 6,12 €
bis 25 m³/h 15,31 €
bis 80 m³/h 48,96 €
bis 100 m³/h 61,21 €
In den aufgeführten Beträgen ist die derzeit gültige gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
Artikel IV
Der § 28 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Absatz 1 wird gestrichen und durch folgenden neuen Absatz 1 ersetzt:
(1) Die Stadt kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr und die Grundgebühr verlangen, diese orientieren sich grundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.
Artikel V
Der § 30 wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 30 wird gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:
Die Benutzungsgebühr und die Grundgebühr entsteht jährlich, die Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Einrichten des Münzzählers. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Artikel VI
Die vorstehende I. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Bad Soden-Salmünster, den 14.12.2009
Der Magistrat
der Stadt Bad Soden-Salmünster
(Büttner)
Bürgermeister