Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I, S. 757), der §§ 42 bis 46 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster in der Sitzung am 14.12.2009 folgende II. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen.
Artikel I
Der § 2 wird wie folgt geändert:
Die Begriffsbestimmung für Abwasseranlagen erhält folgenden neuen Wortlaut:
Abwasseranlagen
Sammelleitungen inkl. des Abzweigs bis zur Grundstücksgrenze und Behandlungsanlagen. Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Stadt zur Erfüllung Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.
Die Begriffsbestimmung für Sammelleitungen erhält folgenden neuen Wortlaut:
Sammelleitungen
Leitungen zur Sammlung des von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz).
Die Begriffsbestimmung für Anschlussleitungen entfällt.
Artikel II
Der § 4 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Absatz 1 wird gestrichen und durch folgenden neuen Absatz 1 ersetzt:
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung bis zum Grundstück erschlossen ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Artikel III
Der § 22 wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 22 wird gestrichen und durch folgenden § ersetzt:
§ 22 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt je an die Abwasseranlage angeschlossenem Grundstück und je angefangenem Kalendermonat 1,10 €.
Artikel IV
Der § 24 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Absatz 1 wird gestrichen und durch folgenden neuen Absatz 1 ersetzt:
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von häuslichen Abwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 4,10 €.
Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen und durch folgenden neuen Absatz 2 ersetzt:
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 4,10 € bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB/600 + 0,5
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, dann wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesem Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
Artikel V
Der § 27 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Absatz 1 wird gestrichen und durch folgenden neuen Absatz 1 ersetzt:
(1) Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Abwasser (laufende Benutzungsgebühr) und die Grundgebühr entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Artikel VI
Der § 28 wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 28 wird gestrichen und durch folgenden neuen Text ersetzt:
Die Stadt kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die laufende Benutzungsgebühr und die Grundgebühr verlangen, diese orientieren sich grundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.
Artikel VII
Die vorstehende II. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Bad Soden-Salmünster, den 14.12.2009
Der Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster
(Büttner)
Bürgermeister